Rechtliches & Verbraucherinformationen
Stand: 27. September 2026. Diese Seite fasst wichtige gesetzliche Grundregeln für den gewerblichen Warenverkauf in Deutschland zusammen. Sie ersetzt keine individuell formulierten AGB oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz und die Angaben im jeweiligen eBay-Angebot.
Gebrauchtware, Retouren & B-Ware
Bezeichnungen wie „gebraucht“, „Retourenware“, „B-Ware“, „ungeprüft“ oder „Verpackungsschaden“ sind Zustandsbeschreibungen, aber keine pauschale Befreiung von der gesetzlichen Mängelhaftung. Die Ware muss der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Soll ein konkretes Merkmal von den objektiv zu erwartenden Eigenschaften abweichen, muss ein Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen werden und die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Gesetzliche Mängelrechte / Gewährleistung
Bei einem Sachmangel bestehen grundsätzlich die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung sowie – unter den jeweiligen Voraussetzungen – Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die reguläre Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei beweglichen Sachen grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung.
Bei gebrauchten Waren kann die Verjährungsfrist im Verbrauchsgüterkauf auf mindestens ein Jahr verkürzt werden. Das funktioniert nicht wirksam durch einen bloßen Standardsatz wie „keine Gewährleistung“: Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens auf die Verkürzung hingewiesen werden und sie muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatz
Der Käufer kann als Nacherfüllung grundsätzlich zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Der Verkäufer kann die gewählte Art unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Nacherfüllung trägt grundsätzlich der Verkäufer.
Seit 31. Juli 2026 muss ein Unternehmer vor Durchführung der Nacherfüllung einen Verbraucher darüber informieren, dass dieses Wahlrecht besteht und dass sich bei einer Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert.
Beweislast im Verbrauchsgüterkauf
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den gesetzlichen Anforderungen abweichender Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, soweit diese Vermutung mit Art der Ware oder des Mangels vereinbar ist.
Widerrufsrecht bei Onlinekäufen
Bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, zum Beispiel bei bestimmten entsiegelten Ton- oder Videoaufnahmen beziehungsweise Computersoftware oder bei bestimmten Hygieneartikeln nach Entfernung der Versiegelung.
Gebrauchtware ist nicht allein wegen ihres gebrauchten Zustands vom Widerrufsrecht ausgenommen. Für Käufe über eBay ist die im jeweiligen Angebot hinterlegte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
Verbraucher oder Unternehmer?
Ob ein Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Zweck des Geschäfts. Eine Privatperson verliert Verbraucherschutzrechte nicht allein dadurch, dass in einem Angebot pauschal „Verkauf zu Händlerbedingungen“ oder Ähnliches steht.
B2B-Verkäufe
Bei echten Verkäufen an Unternehmer gelten die besonderen Verbraucherschutzvorschriften nicht in gleicher Weise. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft im Sinne des HGB, kann insbesondere die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB greifen. Individuelle Vertrags- und AGB-Klauseln müssen dennoch die gesetzlichen Grenzen einhalten.
Versandrisiko bei Verbrauchern
Beim Verbrauchsgüterkauf geht das Versandrisiko nicht schon mit Übergabe an den Paketdienst auf den Verbraucher über. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Verbraucher den Transporteur selbst beauftragt und der Unternehmer diesen Transporteur nicht zuvor benannt hat.
Preisangaben
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren unter Angabe von Preisen anbietet oder mit Preisen wirbt, muss grundsätzlich den Gesamtpreis angeben. Bei bestimmten Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kann zusätzlich eine Grundpreisangabe erforderlich sein.
Verbraucherstreitbeilegung
Je nach Unternehmensgröße und einer möglichen Teilnahmeverpflichtung können Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bestehen. § 36 VSBG nimmt Unternehmer von der allgemeinen Information nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 aus, wenn am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt waren. Nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit enthält § 37 VSBG zusätzliche Informationspflichten.
Produktsicherheit bei Onlineangeboten
Für Verbraucherprodukte gelten im Fernabsatz die Anforderungen der EU-Produktsicherheitsverordnung. Onlineangebote müssen – soweit die Verordnung anwendbar ist – unter anderem Angaben zum Hersteller beziehungsweise gegebenenfalls zur verantwortlichen Person in der EU, Informationen zur Produktidentifikation einschließlich Abbildung sowie erforderliche Warn- und Sicherheitsinformationen enthalten.
Recht auf Reparatur seit 31. Juli 2026
Zusätzlich zu den Änderungen bei der Nacherfüllung gibt es seit 31. Juli 2026 für bestimmte Produktgruppen eine gesetzliche Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der gewöhnlichen Mängelrechte. Diese Pflicht trifft nicht automatisch jeden Wiederverkäufer; sie ist an die im Gesetz genannten Waren und Herstellerpflichten geknüpft.
Garantie ist nicht Gewährleistung
Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Verpflichtung des Garantiegebers. Sie besteht neben den gesetzlichen Mängelrechten und ersetzt diese nicht. Wenn keine eigene Garantie zugesagt wird, sollte in Angeboten nicht versehentlich mit einer Garantie geworben werden.